Beiträge der Schützengesellschaft Enger
jeweiliger Jahresbeitrag:
Mitglieder 80,-- €
Ehegatten/Partner 40 €
Jugendliche bis 18 Jahre 37,-- €.
Kinder und Schüler bis 14 Jahre 30,-- €
In unserer Vereinssatzung erfahren Sie alles Wesentliche zu unserem Verein. Informieren Sie sich hier über die Gründe und den Zweck unserer Gemeinschaft.
S A T Z U N G
Der Schützengesellschaft von 1889 Enger e. V.,
beschlossen in der Generalversammlung am 15.10.2010
§ 1
Vorwort
In der Schützengesellschaft von 1889 Enger e.V. sind weibliche und männliche Personen gleichberechtigt.
Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Satzung die weibliche Sprachform nicht zusätzlich aufgeführt.
Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral
§ 1
Name, Sitz und Farben
Die Gesellschaft führt den Namen "Schützengesellschaft von 1889 Enger e.V." und hat ihren Sitz in Enger (Westf.).
Sie ist beim Amtsgericht Bad Oeynhausen in das Vereinsregister unter Nr. VR 21013 am 11.11.2009 eingetragen.
Die Farben der Gesellschaft sind grün-weiß.
§ 2
Zweck und Ziel
1.) Zweck des Vereins ist die Förderung
• des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes
• der Jugend
• der Heimatpflege
• der Kultur
2.) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
• Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
• die Organisation und Durchführung von schießsportlichen Wettkämpfen und dem dafür erforderlichen Trainingsbetrieb
• die sportliche Förderung der jugendlichen Mitglieder
• Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
• Zusammenarbeit mit anderen Sport treibenden und kulturell tätigen Vereinen
• Pflege des heimischen Brauchtums
§ 3
Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.
2.) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3.) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt
werden.
4.) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils aus dem Vereinsvermögen.
§ 4
Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im Stadt- bzw. Kreissportbund, dem westfälischen. und deutschen Schützenbund und erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich
an.
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§ 5
Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.) Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung einer Aufnahme muss nicht
begründet werden.
3.) Ein Stimmrecht in der Generalversammlung besteht für jedes Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres
4.) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren üben ihre Rechte selbständig in der Jugendversammlung aus.
5.) Kinder und Jugendliche benötigen zur Aufnahme gem. § 107 BGB die schriftliche Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters.
6.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu beachten.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet
• durch Tod
• durch schriftliche Kündigung jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen
• durch Ausschluss aus dem Verein
• durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Vereins
2.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten bleiben davon unberührt.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten
§7
Ausschluss aus dem Verein
1.) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
•trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
•grobe Verstöße gegen die Satzung und gegen erlassene Ordnungen schuldhaft begeht
•in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt
2.) Der Betroffene ist aufzufordern, innerhalb einer Frist von 3 Wochen Stellung zu nehmen.
3.) Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss und informiert das Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe.
§ 8
Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Zwecke der Gesellschaft wesentliche Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Generalversammlung.
Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder und sind von der Pflicht zur Zahlung der laufenden Beiträge befreit.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann von der Generalversammlung ein ehemaliger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden, ein ehemaliger Oberst zum Ehrenoberst gewählt werden.
§ 9
Beiträge
1.) Mitglieder des Vereins zahlen den von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag.
Beiträge, Umlagen und Gebühren, für besondere Leistungen des Vereins, bzw. für abteilungsspezifische Kosten können vom Vorstand festgesetzt werden.
2.) Der Beitrag wird als Jahresbeitrag gezahlt. Die Fälligkeit wird jeweils auf den 1. des Monats, der auf den Termin der Generalversammlung folgt, festgelegt.
3.) Das Mitglied verpflichtet sich, dem Lastschriftverfahren beizutreten.
4.) In Ausnahmefällen kann der Vorstand Beitragsfreiheit oder Ermäßigung gewähren.
§ 10
Vereinsgliederung und Organe
1.) Der Verein gliedert sich in
• Bataillon
• Kompanien
• Abteilungen
2.) Die Organe des Vereins sind
• die Generalversammlung
• der geschäftsführende Vorstand
• der Gesamtvorstand
• die Jugendversammlung
• der Ehrenrat
§ 11
Der Vorstand
1.) Dem Vorstand gehören an
1.Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Bataillonszahlmeister
Kompanieführer 1. Kompanie
Kompanieführer 2. Kompanie
Kompanieführer 3. Kompanie
Vertreter des Organisationsteams
Vereinssportleiter
Jugendleiter
Frauenwartin
Vertreter des Spielmannszuges
2.) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Bataillonszahlmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
3.) Es ist zulässig, dass Mitglieder des Vorstandes mehrere Aufgaben übernehmen.
4.) Falls der 1. Vorsitzende nicht gleichzeitig die repräsentative Funktion eines Oberst übernimmt, gehört der Oberst als Mitglied dem Vorstand an.
5.) Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendleiters werden durch die Generalversammlung gewählt.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Bataillonszahlmeister werden auf die Dauer von 4 Jahren, die übrigen Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt.
Erforderliche Nachwahlen erfolgen durch die Generalversammlung für den Rest der Wahlperiode.
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
6.) Der 1. Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder zu Vorstandssitzungen ein und leitet die Sitzung.
Im Verhinderungsfall wird er durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Er ist berechtigt, weitere Mitglieder des Vereines zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen.
7.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
1.) Der 1. Vorsitzende hat den Vorsitz im Vorstand.
2.) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft.
3.) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
• Die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschl. Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses
• Abschluss von Verträgen
• Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
• Beschlussfassung über die Einberufung der Generalversammlung
• Verwarnung, Verweis und Ausschluss von Mitgliedern
• Festsetzung der Kostenbeiträge für Veranstaltungen
• Aufstellen des Haushaltsplanes
• Durchführung des Haushaltsplanes und Beschlussfassung des Jahresabschlusses
• Aufnahme von Darlehen oder Anleihen im Rahmen der laufenden Geschäfte
• Gewährung von Beitragsermäßigungen oder -befreiungen
• Aufstellen des Stellenbesetzungsplanes beim Offizier- und Unteroffizierkorps
• Ernennungen und Beförderungen
• Ehrenmitglieder der Generalversammlung vorzuschlagen
• Beratung und Beschlussfassung über Veranstaltungen
• Aufstellen von Ordnungen und Richtlinien für die Gesellschaftsaufgaben
§ 13
Kassengeschäfte
Der Bataillonszahlmeister führt die Kassengeschäfte. Die von ihm aufzustellende Jahresrechnung ist von zwei durch die Generalversammlung zu wählende Mitglieder zu prüfen. Die Kassenprüfer sind
wechselweise von den Kompanien zur Wahl vorzuschlagen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Ehrenrat
1.) Der Ehrenrat besteht aus 4 – 7 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von 4 Jahren von der Generalversammlung gewählt werden.
Der Ehrenrat bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, etwa auftretende Differenzen oder Streitigkeiten in der Schützengesellschaft zu prüfen und möglichst zu schlichten.
2.) Organe und Mitglieder können im gegebenen Falle den Ehrenrat anrufen.
Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.
Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle ein Vertreter des Vorstandes nimmt als beratendes Mitglied an der Sitzung teil.
§ 15
Die Generalversammlung
1.) Die Generalversammlung ist die Zusammenkunft der Mitglieder des Vereins.
Sie kann als ordentliche oder als außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Generalversammlungen werden durch den Vorstand einberufen.
2.) Alljährlich muss mindestens eine ordentliche Generalversammlung im 1. Quartal stattfinden.
3.) Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung muss u.a. folgende Punkte
enthalten:
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Generalversammlung und ihrer Beschlussfähigkeit
2. Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
3. Berichte des Vorstandes, der Kompanien und Abteilungen
4. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Bataillonszahlmeisters
6. Entlastung des Vorstandes
7. Wahl der Kassenprüfer
8. Festsetzung der Beiträge
9. Genehmigung des Haushaltsplanes
10. Erforderliche Wahlen
11. Veranstaltungen
12. Mitteilungen
4.) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig
5.) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, dem eine Anwesenheitsliste beizufügen ist.
6.) Die Aufgaben der Generalversammlung sind
1. Wahl des Vorstandes, Ehrenrates, Offizierskorps, der Ehrenmitglieder, der Kassenprüfer und Bestätigung des Jugendleiters
2. Entlastung des Bataillonszahlmeisters und des Vorstandes
3. Beschluss des Haushaltsplanes
4. Entscheidung über die vom Vorstand eingebrachten Vorlagen
5. Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Vorstand
6. Entscheidung über die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
7. Entscheidung über Bauvorhaben
8. Festsetzung der Beiträge
9. Satzungsänderungen
10. Entscheidung über Auflösung der Gesellschaft
11. Beratung und Beschlussfassung der Anträge
Die Generalversammlung entscheidet über die Punkte 1 – 8 und 11 mit einfacher Mehrheit, über die Punkte 9 und 10 mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Anträge an die Generalversammlung sind bis zum 31. 12. des Vorjahres schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Ein Antrag zur Auflösung der Schützengesellschaft kann nur von
mindestens 1/10 der Mitglieder gestellt werden und muss von allen Antragstellern unterschrieben sein.
7.) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn
a) dies 1/10 der Mitglieder schriftlich mit persönlichen Unterschriften unter Angbe der Gründe verlangt,
b) der Vorstand es für erforderlich hält
Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens 3 Wochen nach Stellung des Antrages mit Tagesordnung und eine Woche vorher schriftlich einzuberufen.
8.) Der 1. Vorsitzende, ersatzweise ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Versammlung. Der Schriftführer, ersatzweise ein von der Versammlung zu bestimmendes Mitglied
führt ein Protokoll, das die gefassten Beschlüsse wörtlich beinhalten muss und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16
Schützenbataillon, Offiziers- und Unteroffizierskorps
1.) Alle Mitglieder der Gesellschaft bilden das Schützenbataillon, das aus dem Stab, den Kompanien und Abteilungen, insbesondere einer Jugendabteilung besteht.
2.) Der Vorstand stellt eine Bataillonsordnung und einen Stellenplan für das Offiziers- und Unteroffizierskorps auf.
3.) Zum Stab gehören
• der Major
• der Adjutant des Oberst
• die Mitglieder der Fahnengruppe
• der Kinderthronbetreuer
• der Schützenheimbetreuer
• der Stabsapotheker
• der Stabsarzt
• der Stallmeister
4.) Das Offizierskorps wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren gewählt
5.) Das Unteroffizierskorps wird vom 1. Vorsitzenden auf Vorschlag der Kompanieführer bzw. des Vorstandes ebenfalls auf die Dauer von 3 Jahren ernannt.
6.) Dem Offiziers- und Unteroffizierskorps obliegen in Verbindung mit dem Vorstand die Aufgaben und Ziele der Gesellschaft
7.) Nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit treten Offiziere in den vorher erreichten Dienstrang zurück
Der 1. Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Vorstand solchen Mitgliedern den Rang eines Offiziers oder Unteroffiziers verleihen
§ 17
Aufstellung von Ordnungen
1.) Jugendordnung
Die Jugendabteilung gibt sich eine Ordnung, die Bestimmungen enthalten muss über
1. Selbstverwaltung
2. Verfügung ihr zufließender Mittel
3. Wahl des Jugendleiters, der von der Generalversammlung zu bestätigen ist
2.) Schießordnung
Für die Durchführung des Schießsportes ist eine Vereinsschieß- und Sportschießordnung nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes aufzustellen.
3.) Veranstaltungsordnung
Für die der Heimatpflege dienenden Veranstaltungen werden entsprechende Ordnungen aufgestellt.
4.) Der Erlass weiterer Ordnungen ist zulässig.
§ 18
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Enger mit der Auflage, es zur unmittelbaren und ausschließlichen steuerbegünstigten Förderung des Sports zu verwenden.
Bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist zu den Beschlüssen über die zukünftige Verwendung des Vermögens die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
gez.: Hans-Herbert Tiemann
(1. Vorsitzender und Oberst)
gez.: Werner Brakensiek
(2. Vorsitzender)
gez.: Ute Fleer
(Schriftführerin)