S A T Z U N G
Der Schützengesellschaft v. 1889 Enger e. V.,
beschlossen in der Generalversammlung am 07.02.2026
Vorwort
In der Schützengesellschaft v. 1889 Enger e. V. sind weibliche und männliche Personen
gleichberechtigt. Aus Gründen der Lesbarkeit wird in der Satzung die weibliche Sprachform nicht zusätzlich aufgeführt. Alle Funktionen sind
jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.
§ 1 Name, Sitz, Farben und Geschäftsjahr
Die Gesellschaft führt den Namen "Schützengesellschaft v. 1889 Enger e. V." und hat
ihren Sitz in Enger (Westf.).
Sie ist beim Amtsgericht Bad Oeynhausen in das Vereinsregister unter Nr. VR 21013 eingetragen.
Die Farben der Gesellschaft sind grün-weiß.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
§ 2 Zweck, Ziel und Grundsätze
1.) Zweck des Vereins ist die Förderung
◦ des Schießsports nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes
◦ der Jugend
◦ der Heimatpflege
◦ der Kultur
2.) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
◦ Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
◦ die Organisation und Durchführung von schießsportlichen Wettkämpfen und dem dafürerforderlichen
Trainingsbetrieb
◦ die sportliche Förderung der jugendlichen Mitglieder
◦ Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
◦ Zusammenarbeit mit anderen Sport treibenden und kulturell tätigen Vereinen
◦ Pflege des heimischen Brauchtums
3.) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
4.) Der Verein bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt allen
rassistischen, antisemitischen und extremistischen Bestrebungen und Aktivitäten entschieden entgegen.
5.) Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4.) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils aus dem Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im Stadt- bzw. Kreissportbund, dem westfälischen und deutschen
Schützenbund und erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände als verbindlich an.
Um die Durchführung der Verein saufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§ 5 Mitgliedschaft
1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2.) Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch
besteht nicht. Die Ablehnung einer Aufnahme muss nicht begründet werden.
3.) Ein Stimmrecht in der Generalversammlung besteht für jedes Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
4.) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren üben ihre Rechte selbständig in der Jugendversammlung aus.
5.) Kinder und Jugendliche benötigen zur Aufnahme gem. § 107 BGB die schriftliche
Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters.
6.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand
erlassenen Ordnungen zu beachten.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft endet
◦ durch Tod
◦ durch schriftliche Kündigung jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem
Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen
◦ durch Ausschluss aus dem Verein
◦ durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Vereins
2.) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten bleiben davon unberührt.
Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten
.
§ 7 Ausschluss aus dem Verein
1.) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
◦ trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
◦ grobe Verstöße gegen die Satzung und gegen erlassene Ordnungen schuldhaft begeht
◦ in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt
2.) Der Betroffene ist aufzufordern, innerhalb einer Frist von 3 Wochen Stellung zu nehmen.
3.) Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss und informiert das Mitglied schriftlich unter
Angabe der Gründe.
§ 8 Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich um die Zwecke der Gesellschaft wesentliche Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte ordentlicher Mitglieder und sind von der Pflicht zur Zahlung der laufenden Beiträge
befreit.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann von der Generalversammlung ein ehemaliger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden, ein ehemaliger Oberst zum
Ehrenoberst gewählt werden.
§ 9 Beiträge
1.) Mitglieder des Vereins zahlen den von der Generalversammlung festgesetzten
Mitgliedsbeitrag. Beiträge, Umlagen und Gebühren, für besondere Leistungen des Vereins,bzw. für abteilungsspezifische Kosten können vom Vorstand
festgesetzt werden.
2.) Der Beitrag wird als Jahresbeitrag gezahlt. Die Fälligkeit wird jeweils auf den 1. des Monats, der auf den Termin der Generalversammlung
folgt, festgelegt.
3.) Das Mitglied verpflichtet sich, dem Lastschriftverfahren beizutreten.
4.) In Ausnahmefällen kann der Vorstand Beitragsfreiheit oder Ermäßigung gewähren.
§ 10 Vereinsgliederung und Organe
1.) Der Verein gliedert sich in
◦ Bataillon
◦ Abteilungen
◦ und ggf. Kompanien
2.) Die Organe des Vereins sind
◦ die Generalversammlung
◦ der geschäftsführende Vorstand
◦ der Gesamtvorstand
◦ die Jugendversammlung
◦ der Ehrenrat
§ 11 Der Vorstand
1.) Dem Vorstand gehören an
◦ 1. Vorsitzender
◦ 2. Vorsitzender
◦ Schriftführer
◦ Bataillonszahlmeister
◦ Bataillonskommandeur
◦ Vereinssportleiter
◦ Jugendleiter
◦ Frauenwartin
◦ Organisationsleiter
◦ Leiter des Spielmannszuges
◦ ggf. 2 Beisitzer
◦ ggf. Kompanieführer
2.) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) bilden der 1. Vorsitzende,der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der
Bataillonszahlmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von mindestens 2 Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
3.) Es ist zulässig, dass Mitglieder des Vorstandes mehrere Aufgaben übernehmen.
4.) Falls der 1. Vorsitzende nicht gleichzeitig die repräsentative Funktion eines Oberst übernimmt, gehört der Oberst als Mitglied dem Vorstand
an.
5.) Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendleiters werden durch die
Generalversammlung gewählt.
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Bataillonszahlmeister werden auf die Dauer von 4 Jahren, die übrigen
Mitglieder des Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Erforderliche Nachwahlen erfolgen durch die Generalversammlung für den Rest der Wahlperiode.Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist
zulässig.
6.) Der 1. Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder zu Vorstandssitzungen ein und leitet die Sitzung. Im Verhinderungsfall wird er durch ein
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Er ist berechtigt, weitere Mitglieder des Vereines zu den
Vorstandssitzungen hinzuzuziehen.
7.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt durch Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
1.) Der 1. Vorsitzende hat den Vorsitz im Vorstand.
2.) Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft.
3.) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
◦ Die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens einschl. Aufstellung eines
Vermögensverzeichnisses
◦ Abschluss von Verträgen
◦ Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
◦ Beschlussfassung über die Einberufung der Generalversammlung
◦ Verwarnung, Verweis und Ausschluss von Mitgliedern
◦ Festsetzung der Kostenbeiträge für Veranstaltungen
◦ Aufstellen des Haushaltsplanes
◦ Durchführung des Haushaltsplanes und Beschlussfassung des Jahresabschlusses
◦ Aufnahme von Darlehen oder Anleihen im Rahmen der laufenden Geschäfte
◦ Gewährung von Beitragsermäßigungen oder -befreiungen
◦ Aufstellen des Stellenbesetzungsplanes beim Offizier- und Unteroffizierkorps
◦ Ernennungen und Beförderungen
◦ Ehrenmitglieder der Generalversammlung vorzuschlagen
◦ Beratung und Beschlussfassung über Veranstaltungen
◦ Aufstellen von Ordnungen und Richtlinien für die Gesellschaftsaufgaben
§ 13 Kassengeschäfte
Der Bataillonszahlmeister führt die Kassengeschäfte. Die von ihm aufzustellende Jahresrechnungist von zwei durch die Generalversammlung zu wählende
Mitglieder zu prüfen.
Jährlich wird ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 14 Ehrenrat
1.) Der Ehrenrat besteht aus 3 – 5 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes für die
Dauer von 4 Jahren von der Generalversammlung gewählt werden.
Der Ehrenrat bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und ist beschlussfähig, wenn
mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
Der Ehrenrat hat die Aufgabe, etwa auftretende Differenzen oder Streitigkeiten in der
Schützengesellschaft zu prüfen und möglichst zu schlichten.
2.) Organe und Mitglieder können im gegebenen Falle den Ehrenrat anrufen.
Mitglieder des Vorstandes dürfen dem Ehrenrat nicht angehören.
Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle ein Vertreter des Vorstandes nimmt als
beratendes Mitglied an der Sitzung teil.
§ 15 Die Generalversammlung
1.) Die Generalversammlung ist die Zusammenkunft der Mitglieder des Vereins.
Sie kann als ordentliche oder als außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.Generalversammlungen werden durch den Vorstand
einberufen.
2.) Alljährlich muss mindestens eine ordentliche Generalversammlung im 1. Quartal stattfinden.
3.) Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen.
Die Tagesordnung muss u.a. folgende Punkte enthalten:
1. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Generalversammlung und ihrer Beschlussfähigkeit
2. Verlesen und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
3. Berichte des Vorstandes, des Bataillonskommandeurs, der Abteilungen und ggf. der Kompanieführer
4. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Bataillonszahlmeisters
6. Entlastung des Vorstandes
7. Wahl der Kassenprüfer
8. Festsetzung der Beiträge
9. Genehmigung des Haushaltsplanes
10. Erforderliche Wahlen
11. Veranstaltungen
12. Mitteilungen
4.) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
5.) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, dem eine
Anwesenheitsliste beizufügen ist.
6.) Die Aufgaben der Generalversammlung sind
1. Wahl des Vorstandes, Ehrenrates, Offizierskorps, der Ehrenmitglieder, der
Kassenprüfer und Bestätigung des Jugendleiters
2. Entlastung des Bataillonszahlmeisters und des Vorstandes
3. Beschluss des Haushaltsplanes
4. Entscheidung über die vom Vorstand eingebrachten Vorlagen
5. Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Vorstand
6. Entscheidung über die Veräußerung und den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden
7. Entscheidung über Bauvorhaben
8. Festsetzung der Beiträge
9. Satzungsänderungen
10. Entscheidung über Auflösung der Gesellschaft
11. Beratung und Beschlussfassung der Anträge
Die Generalversammlung entscheidet über die Punkte 1 – 8 und 11 mit einfacher Mehrheit, über die Punkte 9 und 10 mit Zweidrittelmehrheit der
erschienenen Mitglieder
.
Anträge an die Generalversammlung sind bis zum 31.12. des Vorjahres schriftlich beim
geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Ein Antrag zur Auflösung der Schützengesellschaft kann nur von mindestens 1/10 der Mitglieder gestellt
werden und muss von allen Antragstellern unterschrieben sein
.
7.) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn
a) dies 1/10 der Mitglieder schriftlich mit persönlichen Unterschriften unter Angabe der Gründeverlangt,
b) der Vorstand es für erforderlich hält.
Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens 3 Wochen nach Stellung des
Antrages mit Tagesordnung und eine Woche vorher schriftlich einzuberufen.
8.) Der 1. Vorsitzende, ersatzweise ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes leitet die Versammlung. Der Schriftführer,
ersatzweise ein von der Versammlung zu bestimmendes Mitglied führt ein Protokoll, das die gefassten Beschlüsse wörtlich beinhalten muss und
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Schützenbataillon, Offiziers- und Unteroffizierskorps
1.) Alle Mitglieder der Gesellschaft bilden das Schützenbataillon, das aus dem Stab, den
Abteilungen, insbesondere einer Jugendabteilung und ggf. den Kompanien besteht.
2.) Der Vorstand stellt eine Bataillonsordnung und einen Stellenplan für das Offiziers- und
Unteroffizierskorps auf.
3.) Das Offizierskorps wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
4.) Das Unteroffizierskorps wird vom 1. Vorsitzenden auf Vorschlag des Bataillonskommandeurs/ ggf. der Kompanieführer bzw. des Vorstandes
ebenfalls auf die Dauer von 3 Jahren ernannt
.
5.) Dem Offiziers- und Unteroffizierskorps obliegen in Verbindung mit dem Vorstand die
Aufgaben und Ziele der Gesellschaft.
6.) Nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit treten Offiziere in den vorher erreichten Dienstgrad zurück.
Der 1. Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Vorstand solchen Mitgliedern den Rang eines Offiziers oder Unteroffiziers
verleihen.
§ 17 Aufstellung von Ordnungen und Hinweise auf Gesetze
1.) Bataillonsordnung und Stellenplan
2.) Jugendordnung
Die Jugendabteilung gibt sich eine Ordnung, die Bestimmungen enthalten muss über
1. Selbstverwaltung
2. Verfügung ihr zufließender Mittel
3. Wahl des Jugendleiters, der von der Generalversammlung zu bestätigen ist
3.) Schießordnung
Für die Durchführung des Schießsportes ist eine Vereinsschieß- und Sportschießordnung nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes
aufzustellen.
4.) Veranstaltungsordnung
Für die der Heimatpflege dienenden Veranstaltungen werden entsprechende Ordnungen
aufgestellt.
5.) Schutzkonzept der Schützengesellschaft v. 1889 Enger e. V. zur Prävention von
interpersoneller und sexualisierter Belästigung und Gewalt (PISG) inklusive
Kinderschutzkonzept
Das Konzept entspricht den Vorgaben des Landeskinderschutzgesetzes NRW sowie den
Regelungen des Landessportbundes.
6.) Datenschutzordnung
Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO (vertragliche und gesetzliche Pflichten, berechtigtes
Interesse) sowie auf Basis erteilter Einwilligungen (Art. 6 Abs. 1 lit. a; z. B. Newsletter, Fotoverwendung). Zweck,
Umfang Löschfristen und Maßnahmen regelt die Datenschutzordnung. Rechte nach Art. 15–21 DSGVO sind beim Vorstand geltend zu machen.
7.) Der Erlass weiterer Ordnungen ist zulässig.
§ 18 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Widukindstadt Enger, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen, unvollständigen oder undurchführbaren Bestimmung
tritt eine dem Zweck der Satzung möglichst nahekommende, wirksame Regelung, die die Parteien zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks vereinbart hätten, soweit dies rechtlich möglich ist.Entsprechendes gilt für
Regelungslücken.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.