Schützengesellschaft von 1889 Enger e.V. Unser Vereinsmotto: Im Schützengeiste leben wir, nach Bürgereintracht streben wir.
Schützengesellschaft von 1889 Enger e.V.                    Unser Vereinsmotto:                   Im Schützengeiste leben wir,                   nach Bürgereintracht streben wir.

Impressum

 

Schützengesellschaft von 1889 Enger e.V
Freizeitweg
32130 Enger

Telefon: 49 (0) 5224 979103
E-Mail: info@sg-enger.de

 

Vertreten durch:
1. Vorsitzender Hans-Hermann Ebmeyer
2. Vorsitzender Andreas Grothaus
Schriftführer Dr.-Ing. Jan Sauerwald
Bataillionszahlmeister Frank Schlüter

 

Registereintrag:
Eingetragen im Vereinsregister.
Registergericht: Amtsgericht Bad Oeynhausen
Registernummer: VR 21013

 

 

Disclaimer – rechtliche Hinweise

 

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Quelle: Juraforum.de – Impressum Generator

 

Datenschutzerklärung

 

 

 

Rechtliche Hinweise

Um möglichen Problemen aus dem Weg zu gehen, folgt noch ein Auzug aus dem BGB:

 

Recht am eigen Bild

Rechtslage in Deutschland

Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KunstUrhG) vom 9. Januar 1907 dar.

 

§22 KunstUrhG bestimmt:

 

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

 

§23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:

  • (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.     Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2.     Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3.     Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4.     Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

 

  • (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.



Wir haben wieder eine Schützenkönigin

I.M. Petra Weisbrich und S.M.

Herbert Ruwe

Der neue Jugendkönig ist Kay Pablo-Viloria

 

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Roggenkamp 15

32139 Spenge

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